§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Historische S-Bahn.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V.
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt die Förderung der Volksbildung durch Ausrichtung von Seminaren und Vorträgen an Bildungseinrichtungen (Schulen, Volkshochschulen, usw.), Präsentation der Fahrzeugsammlung für die Öffentlichkeit (Schulklassen, Seniorengruppen, usw.) sowie weitere Maßnahmen. Er ist parteipolitisch unabhängig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(2) Der Verein setzt sich für die Rekonstruktion und den Erhalt sowie die Präsentation historisch wertvoller Fahrzeuge der Berliner S-Bahn als Sachzeugen der Berliner Verkehrsgeschichte ein.
(3) Der Realisierung der Aufgaben dienen:
- Das Sammeln von Sachzeugen der Geschichte der Berliner S-Bahn durch Schenkung, Dauerleihgabe oder Kauf. Für schutzwürdige Objekte sind Denkmalschutzanträge zu stellen.
- Die Betreuung der Fahrzeugsammlung der Berliner S-Bahn auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen einschließlich der Mitwirkung bei der Organisation ihres Verkehrseinsatzes sowie von Ausstellungen.
- Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Berliner S-Bahn, insbesondere ihrer Fahrzeuge.
- Durch das Abhalten von Vorträgen und Seminaren mit dem Thema „Geschichte der Berliner S-Bahn“ an Schulen, Volkshochschulen, Clubs und sonstigen Bildungseinrichtungen.
- Die Präsentation der Fahrzeugsammlung für die Öffentlichkeit.
- Die Durchführung von Sonderfahrten im Gleichstromnetz der Berliner S-Bahn mit historischen Fahrzeugen. Das Erbringen von Regelleistungen für den öffentlichen Personenverkehr ohne darstellbaren Bezug zu den in § 2 Abs. (1) und (2) genannten Zielen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle Bürgerinnen und Bürger sein, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung. Minderjährige dürfen mit schriftlicher Einwilligung eines Erziehungsberechtigten dem Verein beitreten. Die aktive Mitgliedschaft sowie aktive Mitarbeit setzt Volljährigkeit voraus.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch per Onlineformular zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Für die Aufnahme ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Auf Antrag eines anwesenden Vorstandsmitgliedes ist die Abstimmung über die Aufnahme in den Verein geheim durchzuführen.
(3) Natürliche und juristische Personen können nach Vereinbarung und auf Beschluß des Vorstandes „Fördernde Mitglieder“ des Vereins werden, wenn sie die Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell oder materiell unterstützen. Für den Beschluß der Vorstandes gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- durch Ausschluß aus dem Verein.
(5) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluß kann nur bei Verstößen gegen die Satzung sowie eisenbahndienstlicher Bestimmungen erfolgen. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
(6) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinseigentum. Es hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich und in ordentlichem Zustand zurückzugeben.
(7) Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr sind jeweils bis zum 31. März fällig. Sind die Mitgliedsbeiträge bis zu diesem Termin nicht eingegangen, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft, insbesondere das Stimmrecht. Im Falle der Aufnahme in den Verein gemäß Abs. (2) ist der Mitgliedsbeitrag spätestens 6 Wochen nach dem Beschluss des Vorstandes für das laufende Jahr zu entrichten. Beschließt der Vorstand die Aufnahme in den Verein im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember, so ist für das laufende Jahr einmalig nur die Hälfte des fälligen Mitgliedsbeitrages zu zahlen.
(8) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(9) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
(10) Der Verein kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung korporatives Mitglied in anderen Vereinen sein.
(11) Für den vom Verein durchgeführten Eisenbahnbetrieb gelten besondere Betriebsregeln, in denen Anforderungen an Mitarbeiter für die sichere Betriebsdurchführung benannt sind. Mitglieder des Vereins haben keine besonderen Rechte im Hinblick auf ihren Einsatz im Eisenbahnbetrieb.
§ 3a Arten der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft ist mit der Verpflichtung zur Mitarbeit verbunden (aktive Mitgliedschaft). Den zeitlichen Umfang der Mitarbeit sowie die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 5 Absatz 7.
(2) Es besteht die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Verpflichtung zur Mitarbeit (Fördermitgliedschaft). Der Beitrag für Fördermitglieder soll höher sein als der für aktive Mitglieder.
(3) Zur vorübergehenden Mitarbeit bei den Aktivitäten des Vereins können volljährige Personen eine Kurzmitgliedschaft beantragen, die längstens drei Monate Bestand hat. Abweichend von § 3 Absatz 7 ist der Beitrag für Kurzmitgliedschaften spätestens bis zum ersten Tag der Mitgliedschaft zu entrichten. Eine Kurzmitgliedschaft bewirkt keine Stimmberechtigung an der Mitgliederversammlung im jeweiligen Kalenderjahr. Die Kurzmitgliedschaft kann nicht verlängert werden.
§ 3b Ehrenmitgliedschaft
Ein Mitglied kann als Ehrenmitglied ernannt werden, wenn es mindestens sieben Jahre aktiv war und Arbeitsergebnisse für die in § 2 benannten Aufgaben erzielt hat, die außerordentliche Verdienste für den Verein darstellen. Ein Ehrenmitglied ist förderndes Mitglied im Sinne der §§ 3 und 3a, das von der Entrichtung seines Mitgliedsbeitrages dauerhaft befreit ist.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf besonderen Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung. Dieser besondere Antrag darf nur mit einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes gestellt werden, der darüber hinaus auch vom Ehrenrat einstimmig akzeptiert werden muss. Der Schatzmeister und der Schriftführer dürfen diesem besonderen Antrag nur zustimmen, wenn im Falle seiner Annahme durch die Mitgliederversammlung der Anteil aller Ehrenmitglieder an der Gesamtzahl der Vereinsmitglieder das Verhältnis 2 von Hundert nicht übersteigen wird.
Die Annahme dieses besonderen Antrages des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Auf Verlangen muss der Vorstand unmittelbar vor der Abstimmung die Mitgliederversammlung über die aktuelle Mitgliederanzahl informieren.
§ 3c Änderung der Art der Mitgliedschaft
(1) Ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft von aktiv nach fördernd oder umgekehrt ist beim Vorstand zu beantragen; er wird im Falle der Bestätigung zum folgenden Kalenderjahr wirksam.
(2) Beim Wechsel von einer Kurzmitgliedschaft zur aktiven oder fördernden Mitgliedschaft soll der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag verrechnet werden.
(3) Im Falle der unvollständigen Erbringung der Arbeitsstunden kann der Vorstand kann für jedes aktive Mitglied die Statusänderung der Mitgliedschaft beschließen. Damit wird das betreffende Mitglied im laufenden Kalenderjahr förderndes Mitglied. Vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist das durch diesen Beschluß betroffene Mitglied schriftlich darüber zu informieren. Das von der Statusänderung betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluß Widerspruch beim Vorstand einlegen; der Widerspruch erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Widerspruch hat bezogen auf den Beschluß des Vorstandes keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand entscheidet nach der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Widerspruch. Im Falle der Anerkennung des Widerspruchs wird der zusätzlich entrichtete Beitrag innerhalb von 4 Wochen erstattet.
§ 3d Angestellte Mitglieder
(1) Mitglieder können zeitweise befristet oder unbefristet beim Verein angestellt sein. Ein Anstellungsverhältnis ist nur dann begründet, wenn im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Leistungen erbracht werden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinszweck gemäß § 2 stehen – z.B. Fahrzeugeinsätze für Charterfahrten, Zugfahrten ohne Personenbeförderung (mit Ausnahme der Fahrten für die Zu- und Rückführung vor und nach einer öffentlichen Sonderfahrt mit Personenbeförderung), Einsätze als Lotse für andere Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ähnliches.
(2) Der Vorstand beschließt über die Notwendigkeit eines Anstellungsverhältnisses unter Maßgabe der betreffenden Aufgabe und der wirtschaftlichen Situation des Vereins. Der Vorstand entscheidet in einem weiteren Beschluss über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Vergütung. Das Anstellungsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag einzurichten.
(3) Der Vorstand muss über diese getroffenen Beschlüsse den Ehrenrat informieren, der ein Einspruchsrecht hat. Im Falle des Einspruchs kann der Vorstand einmal die getroffenen Beschlüsse ändern und diese erneut dem Ehrenrat vorlegen. Widerspricht der Ehrenrat einem geänderten Beschluss, so darf in dieser Angelegenheit kein Angestelltenverhältnis eingerichtet werden.
(4) Der Vorstand muss über die Beschlüsse für jeden Anstellungsvertrag und über die Einbeziehung des Ehrenrates unverzüglich die Mitgliederversammlung unterrichten – spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(5) Aktive Mitglieder des Vereins, die auch beim Verein angestellt sind, müssen einen detaillierten schriftlichen Nachweis über die ehrenamtlich erbrachten Arbeitsleistungen führen und dem Ehrenrat vorlegen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Ehrenrates, für das ein Anstellungsverhältnis errichtet oder aufgelöst werden soll, darf in dieser Angelegenheit nicht mitstimmen.
§ 3e Ehrenamtspauschale
(1) Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass für geleistete ehrenamtliche Arbeit im ideellen Bereich oder in einem Zweckbetrieb (vgl. § 2) eine Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt wird (Ehrenamtspauschale). Von der Begünstigung ausgenommen sind Aktivitäten im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
(2) Grundlagen für der Zahlung sind eine schriftliche Vereinbarung, die Angaben über Voraussetzungen und Höhe der Entschädigung enthalten muss, sowie ein detaillierter schriftlichen Nachweis über die ehrenamtlich erbrachten Arbeitsleistungen. Das Mitglied hat bei Abschluss der Vereinbarung zu erklären, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis in Anspruch genommen wurde. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(3) Die Regelung zur Beteiligung des Ehrenrats aus § 3d Absatz 3 gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Vergütung, sofern nicht in § 3d geregelt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vorstandsämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden sowie die Höhe der Entschädigung festlegen.
§ 4 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Kassenprüfungsausschuß,
- der Ehrenrat
- ständige oder zeitweilige Ausschüsse.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(3) Für die Annahme von Anträgen ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(5) Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen, von denen einer der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter sein muss.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes, des Berichtes über den Jahresabschluß, des Berichtes der Kassenprüfer sowie des Berichtes des Ehrenrates;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Ehrenrates;
- Beschluß über den Haushaltsplan;
- Bestätigung des Jahresarbeitsplanes;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das folgende Geschäftsjahr;
- Festsetzung der zu leistenden Arbeitsstunden für das folgende Geschäftsjahr sowie der statt dessen zu entrichtenden finanziellen Beiträge;
- Satzungsänderungen;
- Beschlußfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
- – ersatzlos gestrichen –
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins;
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Leiter Marketing,
- dem Leiter Angebotsplanung und
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Im gewählten Vorstand soll mindestens eine Person über mehrjährige Erfahrungen in Technik und Betrieb von Eisenbahnen verfügen.
(2) Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören. Ausnahmen, die die mindeste Dauer der Zugehörigkeit betreffen, kann die Mitgliederversammlung beschließen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
(4) Dem Vorstand obliegen die Führung der Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Geschäftsführung des Vereins ist ehrenamtliche Arbeit.
(5) Für die Beschlüsse des Vorstands gilt § 5 Abs. 2 - 6 entsprechend.
(6) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende, der Schatzmeister oder einer der Stellvertreter sein muss, vertreten den Verein gemeinsam.
(7) Der Vorstand tagt mindestens dreimal im Jahr und außerdem, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Grundsätze der Arbeit innerhalb des Vorstandes aufzustellen sind. Dabei sind insbesondere Regeln zu treffen über:
- die Häufigkeit der Vorstandssitzungen,
- die Beschlussfassung und die Beschlußfähigkeit,
- die Aufgabenverteilung,
- die Vermögensverwaltung und die Informationen an die Kassenprüfer.
Innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl beschließt der Vorstand seine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist angenommen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder zustimmen und es keine Gegenstimmen gibt. Dabei kann zur Vermittlung der Ehrenrat einbezogen werden. Wenn keine Einigung zustande kommt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Neuwahl des Vorstandes beschließt. Die Geschäftsordnung des Vorstandes ist jedem Mitglied zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
§ 7 Der Kassenprüfungsausschuß
(1) Der Kassenprüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Mindestens zwei von ihnen haben wenigstens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
(2) Der Jahreshauptversammlung ist der Kassenprüfungsbericht vorzulegen, der den Jahresabschluß umfaßt.
§ 7a Der Ehrenrat
- Der Ehrenrat ist Berufungsorgan des Vereins. Er entscheidet mit bei besonderen Anträgen des Vorstandes zur Ernennung von Ehrenmitgliedern. Der Ehrenrat prüft die Beschlüsse des Vorstands über die Einrichtung und die Konditionen von Anstellungsverhältnissen im Hinblick auf die Notwendigkeit und auf die wirtschaftliche Situation des Vereins.
- Der Ehrenrat ist souverän und unabhängig.
- Der Ehrenrat hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in Berufungsverfahren betreff den Ausschluß von Mitgliedern. Dabei gilt § 3, Absatz 5, Satz 3 und 4 entsprechend.
- Der Ehrenrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen und muß dabei vollzählig sein.
- Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Der Ehrenrat legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
- Für die Amtszeit des Ehrenrates gilt Paragraph 6, Absatz 3. Der Ehrenrat soll nicht im Turnus des Vorstandes gewählt werden, sondern um je ein Jahr versetzt.
§ 8 Ständige und zeitweilige Ausschüsse
Für spezielle Aufgaben kann die Mitgliederversammlung ständige oder zeitweilige Ausschüsse einsetzen.
§ 9 Haushalt
(1) Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder und fördernden Mitglieder; sowie aus sonstigen Zuwendungen.
(2) Die finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das sind:
- Alle für die Erhaltung, Rekonstruktion und den Betrieb der historischen S-Bahn-Fahrzeuge notwendigen Mittel, einschließlich solcher für ihre geschützte Unterbringung,
- Ausgaben für Vorbereitung, Bewerbung und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Vereinsaktivitäten im Sinne von § 2 Abs. 1
- Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und anderen vereinsintern bekannt gemachten Veranstaltungen.
- Aufwendungen für den Unfallversicherungsschutz der Mitglieder bei Arbeiten für den Verein.
Die aufzuwendenden finanziellen Mittel dürfen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht mehr als zwei Drittel des Vereinsvermögens oder 15 000 € überschreiten.
(3) Mitglieder erhalten keine Entschädigungen für individuelle Aufwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies betrifft insbesondere den persönlichen Aufwand für Kleidung, Verpflegung, Hin- und Rückfahrten u.a. Mitglieder, die für in Abs. 2 benannte Zwecke beauftragt sind, erhalten dabei verauslagte Aufwendungen gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Unterhaltung wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist insoweit zulässig, wie die daraus erzielten Einnahmen für Zwecke nach § 2 verwendet werden.
(6) Der Umgang Bargeld ist auf den notwendigen Umfang zu begrenzen und in einer Kassenordnung zu regeln. Diese Kassenordnung ist durch jeden Verantwortlichen für eine Bargeldkasse nachweislich anzuerkennen und allen Mitgliedern bekannt zu machen.
(7) Der Verein wird überwiegend mit Unterstützung öffentlicher Gelder historische Fahrzeuge mit neuer Sicherungstechnik (ZBS) ausrüsten. Aus diesem Grund gilt abweichend von § 9 Absatz 2, Satz 3, dass der Vorstand Ausgaben für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen insgesamt bis zu einer Höhe von 1.500.000 Euro beschließen kann. Diese Ermächtigung tritt spätestens am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Der Vorstand beantragt die Nutzung der vorgenannten Ermächtigung beim Ehrenrat. Dieser entscheidet über den Antrag des Vorstands mit Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand informiert über Art und Umfang der Nutzung dieser Ermächtigung die Mitgliederversammlung bis spätestens ihrer kommenden ordnungsgemäßen Sitzung.
§ 10 Die Wahl
(1) Die Mitglieder
- des Vorstandes,
- des Kassenprüfungsausschusses,
- des Ehrenrates
werden in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren auf der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Durchführung der Wahl wird vom Vorstand ein aus mindestens zwei Mitgliedern des Vereins bestehender Wahlausschuß berufen. Der Wahlausschuß gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
- Sämtliche Vorstandsmitglieder werden in direkter Wahl von den Mitgliedern des Vereins gewählt.
- Stellt sich für die unter a) genannte Funktion nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält er nicht die Mehrheit, so ist die Wahl für die betreffende Funktion auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen zu wiederholen. Bis zur Neuwahl nimmt der bisherige Mandatsträger die Aufgaben weiterhin wahr.
- Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Kandidat die Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erforderlich. Haben mehrere Kandidaten gleiche Stimmzahlen, so nehmen diese an der Stichwahl teil. Gewählt ist, wer bei der Stichwahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Kassenprüfungsauschusses gilt folgendes: Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine einmalige Stichwahl statt. Gewählt ist, wer bei der Stichwahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Mitglied des Vereins hat dabei so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
(4) Die Kassenprüfer wählen aus ihrer Mitte den Ausschußvorsitzenden.
(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Wahlperiode aus seiner Funktion aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung gemäß dem obigen Wahlverfahren ein Nachfolger zu wählen.
- Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, welche mindestens vier Jahre Mitglied im Verein sind und kein weiteres Mandat bekleiden. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Vorsitzender des Ehrenrates ist immer das Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit wird die Amtszeit aufgeteilt, wenn nicht ein Kandidat verzichtet.
- Ersatzbeisitzer ist das Mitglied mit der vierthöchsten Stimmenzahl. Es tritt nur ein, wenn der Ehrenrat nicht vollzählig ist oder wenn ein Beisitzer aus dem Ehrenrat ausscheidet (Nachrücker).
- Sind Mitglieder des Ehrenrates verhindert, übernimmt automatisch das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl die Funktion.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu regeln. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit bestimmte andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der verkehrsgeschichtlichen Arbeit im Raum Berlin. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 12 Schlußbestimmungen
(1) Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23. Oktober 1991 beschlossen.
(2) Der Verein nimmt am 23. Oktober 1991 seine Arbeit auf.
(3) Die auf der Gründungsversammlung gewählten Organe bleiben bis zur Neuwahl im ersten Quartal 1993 im Amt.
(4) Berlin, 23. Oktober 1991, in den geänderten Fassungen vom 25. Januar 1992, 26. September 1992, 30. Januar 1993, 4. September 1993, 15. Dezember 1995, 27. Februar 1998, 9. Juni 2001, 16. Februar 2002, 8. März 2003, 15. März 2008, 9. Mai 2009, 29. Oktober 2011, 22. November 2014, 11. März 2017, 21. April 2018 und 22. April 2023.
Der Vorstand des Historische S-Bahn e.V.