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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Historische S-Bahn.

(2) Er soll in das Vereinsregister ein­ge­tra­gen wer­den und führt so­dann den Zu­satz e. V.

(3) Sitz des Vereins ist Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zige Zwecke im Sin­ne des Ab­schnitts „Steu­er­be­gün­stig­te Zwecke“ der Ab­ga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ver­folgt die För­de­rung der Volks­bil­dung durch Aus­rich­tung von Se­mi­na­ren und Vor­trä­gen an Bil­dungs­ein­rich­tun­gen (Schu­len, Volks­hoch­schu­len, usw.), Prä­sen­ta­tion der Fahr­zeug­samm­lung für die Öf­fent­lich­keit (Schul­klas­sen, Se­nio­ren­grup­pen, usw.) so­wie wei­te­re Maß­nah­men. Er ist par­tei­po­li­tisch un­ab­hän­gig und ver­folgt nicht in er­ster Li­nie ei­gen­wirt­schaft­liche Zie­le.

(2) Der Verein setzt sich für die Rekonstruktion und den Er­halt so­wie die Prä­sen­ta­tion hi­sto­risch wert­vol­ler Fahr­zeu­ge der Ber­li­ner S-Bahn als Sach­zeu­gen der Ber­li­ner Ver­kehrs­ge­schich­te ein.

(3) Der Realisierung der Aufgaben dienen:

  1. Das Sammeln von Sachzeugen der Geschichte der Ber­li­ner S-Bahn durch Schen­kung, Dau­er­leih­gabe oder Kauf. Für schutz­wür­di­ge Ob­jek­te sind Denk­mal­schutz­an­trä­ge zu stel­len.
  2. Die Betreuung der Fahrzeugsammlung der Berliner S-Bahn auf der Grund­la­ge ent­spre­chen­der ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen ein­schließ­lich der Mit­wir­kung bei der Or­ga­ni­sa­tion ih­res Ver­kehrs­ein­sat­zes so­wie von Aus­stel­lun­gen.
  3. Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Ber­li­ner S-Bahn, ins­be­son­de­re ih­rer Fahr­zeu­ge.
  4. Durch das Abhalten von Vorträgen und Seminaren mit dem The­ma „Ge­schich­te der Ber­li­ner S-Bahn“ an Schu­len, Volks­hoch­schu­len, Clubs und son­sti­gen Bil­dungs­ein­rich­tun­gen.
  5. Die Präsentation der Fahrzeugsammlung für die Öf­fent­lich­keit.
  6. Die Durchführung von Sonderfahrten im Gleich­strom­netz der Ber­li­ner S-Bahn mit hi­sto­ri­schen Fahr­zeu­gen. Das Er­brin­gen von Re­gel­lei­stun­gen für den öf­fent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr ohne da­rstell­ba­ren Be­zug zu den in § 2 Abs. (1) und (2) ge­nann­ten Zie­len wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.
  7. die Instandhaltung von Fahrzeugen für deren betriebssicheren Einsatz im öffentlichen Schienennetz
  8. die Schulung von Mitgliedern, die Aufgaben zur Durchführung des Eisenbahnbetriebes nach Buchstabe f. übernehmen sollen sowie auch die Qualifikation von Mitgliedern, die die Instandhaltung der Fahrzeuge durchführen, die im öffentlichen Schienenetz eingesetzt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle Bürgerinnen und Bür­ger sein, un­ab­hän­gig von Staats­an­ge­hö­rig­keit, Ras­se, Re­li­gion, Par­tei­zu­ge­hö­rig­keit und ge­sell­schaft­li­cher Stel­lung. Min­der­jäh­ri­ge dür­fen mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung ei­nes Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten dem Ver­ein bei­tre­ten. Die aktive Mitgliedschaft sowie aktive Mitarbeit setzt Volljährigkeit voraus.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch per Onlineformular zu be­an­tra­gen. Über die Auf­nah­me in den Ver­ein ent­schei­det der Vor­stand. Für die Auf­nah­me ist die Mehr­heit der an­we­sen­den Vor­stands­mit­glie­der er­for­der­lich. Auf An­trag ei­nes an­we­sen­den Vor­stands­mit­glie­des ist die Ab­stim­mung über die Auf­nah­me in den Ver­ein ge­heim durch­zu­füh­ren.

(3) Natürliche und juristische Personen können nach Ver­ein­ba­rung und auf Be­schluss des Vor­stan­des „För­dern­de Mitglieder“ des Ver­eins wer­den, wenn sie die Tä­tig­keit des Ver­eins ide­ell, fi­nan­ziell oder ma­te­riell un­ter­stüt­zen. Für den Be­schluss der Vor­stan­des gilt Ab­satz 2 Satz 3 und 4 ent­spre­chend.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod des Mitglieds
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vor­stands­mit­glied; sie ist nur zum Schluss ei­nes Ka­len­der­jah­res un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kün­di­gungs­frist von drei Mo­na­ten zu­läs­sig.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vor­stand mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der an­we­sen­den Vor­stands­mit­glie­der. Der Aus­schluss kann nur bei Ver­stö­ßen ge­gen die Sat­zung so­wie ei­sen­bahn­dienst­licher Be­stim­mun­gen er­fol­gen. Vor dem Aus­schluß ist das be­trof­fe­ne Mit­glied per­sön­lich oder schrift­lich zu hö­ren. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss ist schrift­lich zu be­grün­den und dem Mit­glied mit Ein­schrei­ben ge­gen Rück­schein zu­zu­stel­len. Es kann in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat ab Zu­gang schrift­lich Be­ru­fung beim Ehren­rat ein­le­gen. Über die Be­ru­fung ent­schei­det der Ehren­rat. Macht das Mit­glied vom Recht der Be­ru­fung in­ner­halb der Frist kei­nen Ge­brauch, un­ter­wirft es sich dem Aus­schlie­ßungs­be­schluss.

(6) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Ver­eins­ei­gen­tum. Es hat al­les in sei­nem Be­sitz be­find­liche Ei­gen­tum des Ver­eins un­ver­züg­lich und in or­dent­li­chem Zu­stand zu­rück­zu­ge­ben.

(7) Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Ge­schäfts­jahr sind je­weils bis zum 31. März fäl­lig. Sind die Mit­glieds­bei­trä­ge bis zu die­sem Ter­min nicht ein­ge­gan­gen, ru­hen die Rech­te der Mit­glied­schaft, ins­be­son­de­re das Stimm­recht. Im Falle der Aufnahme in den Verein gemäß Abs. (2) ist der Mitgliedsbeitrag spätestens 6 Wochen nach dem Beschluss des Vorstandes für das laufende Jahr zu entrichten. Beschließt der Vorstand die Aufnahme in den Verein im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember, so ist für das laufende Jahr einmalig nur die Hälfte des fälligen Mitgliedsbeitrages zu zahlen.

(8) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mit­glied­schaft aus dem Ver­ein aus. Die Strei­chung der Mit­glied­schaft er­folgt, wenn das Mit­glied mit der Zah­lung des Mit­glieds­bei­trags im Rück­stand ist und die­sen Be­trag auch nach schrift­li­cher Mah­nung durch den Vor­stand nicht in­ner­halb von drei Mo­na­ten von der Ab­sen­dung der Mah­nung an voll ent­rich­tet. Die Mah­nung muss an die letz­te dem Ver­ein be­kann­te An­schrift des Mit­glieds ge­rich­tet sein. In der Mah­nung muss auf die be­vor­ste­hen­de Strei­chung der Mit­glied­schaft hin­ge­wie­sen wer­den.

(9) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als un­zu­stell­bar zu­rück­kommt. Die Strei­chung der Mit­glied­schaft er­folgt durch Be­schluss des Vor­stands, der dem be­trof­fe­nen Mit­glied nicht be­kannt ge­macht wird.

(10) Der Verein kann auf Beschluss der Mitg­lie­der­ver­samm­lung kor­po­ra­ti­ves Mit­glied in an­de­ren Ver­ei­nen sein.

(11) Für den vom Ver­ein durch­ge­führ­ten Ei­sen­bahn­be­trieb gel­ten be­son­de­re Be­triebs­re­geln, in de­nen An­for­de­run­gen an Mit­ar­bei­ter für die si­che­re Be­triebs­durch­füh­rung be­nannt sind. Mit­glie­der des Ver­eins ha­ben kei­ne be­son­de­ren Rech­te im Hin­blick auf ihren Ein­satz im Ei­sen­bahn­be­trieb.

 

§ 3a Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die ordentliche Mitgliedschaft ist mit der Verpflichtung zur Mitarbeit verbunden (aktive Mitgliedschaft). Den zeitlichen Umfang der Mitarbeit sowie die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 5 Absatz 7.

(2)  Es besteht die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Verpflichtung zur Mitarbeit (Fördermitgliedschaft). Der Beitrag für Fördermitglieder soll höher sein als der für aktive Mitglieder.

(3)  Zur vorübergehenden Mitarbeit bei den Aktivitäten des Vereins können volljährige Personen eine Kurzmitgliedschaft beantragen, die längstens drei Monate Bestand hat. Abweichend von § 3 Absatz 7 ist der Beitrag für Kurzmitgliedschaften spätestens bis zum ersten Tag der Mitgliedschaft zu entrichten. Eine Kurzmitgliedschaft bewirkt keine Stimmberechtigung an der Mitgliederversammlung im jeweiligen Kalenderjahr. Die Kurzmitgliedschaft kann nicht verlängert werden.

 

§ 3b Ehrenmitgliedschaft

Ein Mitglied kann als Ehrenmitglied ernannt werden, wenn es mindestens sieben Jahre aktiv war und Arbeitsergebnisse für die in § 2 benannten Aufgaben erzielt hat, die außeror­dent­liche Verdienste für den Verein darstel­len. Ein Ehrenmitglied ist förderndes Mitglied im Sinne der §§ 3 und 3a, das von der Entrichtung seines Mitgliedsbeitrages dauerhaft befreit ist.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf besonderen Antrag des Vorstandes an die Mit­glie­derversammlung. Dieser besondere Antrag darf nur mit einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes gestellt werden, der darüber hinaus auch vom Ehrenrat einstimmig akzep­tiert werden muss. Der Schatzmeister und der Schrift­füh­rer dürfen diesem besonderen An­trag nur zustimmen, wenn im Falle seiner Annahme durch die Mitgliederversammlung der Anteil aller Ehrenmitglieder an der Gesamtzahl der Vereins­mit­glieder das Verhältnis 2 von Hundert nicht übersteigen wird.
Die Annahme dieses besonderen Antrages des Vorstandes durch die Mitgliederversamm­lung erfolgt mit Zwei­drittelmehrheit. Auf Verlangen muss der Vorstand unmittel­bar vor der Abstimmung die Mitgliederversammlung über die aktuelle Mitgliederanzahl informie­ren.

§ 3c Änderung der Art der Mitgliedschaft

(1)  Ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft von aktiv nach fördernd oder umgekehrt ist beim Vorstand zu beantragen; er wird im Falle der Bestätigung zum folgenden Kalenderjahr wirksam.

(2)  Beim Wechsel von einer Kurzmitgliedschaft zur aktiven oder fördernden Mitgliedschaft soll der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag verrechnet werden.

(3)  Im Falle der unvollständigen Erbringung der Arbeitsstunden kann der Vorstand kann für jedes aktive Mitglied die Statusänderung der Mitgliedschaft beschließen. Damit wird das betreffende Mitglied im laufenden Kalenderjahr förderndes Mitglied. Vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist das durch diesen Beschluss betroffene Mitglied schriftlich darüber zu informieren. Das von der Statusänderung betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss Widerspruch beim Vorstand einlegen; der Widerspruch erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Widerspruch hat bezogen auf den Beschluss des Vorstandes keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand entscheidet nach der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Widerspruch. Im Falle der Anerkennung des Widerspruchs wird der zusätzlich entrichtete Beitrag innerhalb von 4 Wochen erstattet.

§ 3d Angestellte Mitglieder

(1)  Mitglieder können zeitweise befristet oder unbefristet beim Verein angestellt sein. Ein Anstel­lungs­verhältnis ist nur dann begründet, wewenn Arbeiten für die Zwecke des Vereins kontinuierlich regelmäßig geleistet werden müssen und besondere Kenntnisse und Fertigkeiten für deren Ausführung notwendig sind – z.B. Einsatz als streckenkundiger Triebfahrzeugführer oder Einsatz als qualifizierter Instandhalter.
(2)  Der Vorstand beschließt über die Notwendigkeit eines Anstellungsverhältnisses unter Maßgabe der betreffenden Aufgabe und der wirtschaftlichen Situation des Vereins. Der Vor­stand entscheidet in einem weiteren Beschluss über die Höhe und die Zahlungs­modalitäten der Vergütung. Das Anstellungsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag einzurichten. Der Vorstand vertritt gegenüber dem angestellten Mitglied den Arbeitgeber.
(3) Der Vorstand muss über diese getroffenen Beschlüsse den Ehrenrat infor­mieren, der ein Einspruchsrecht hat. Im Falle des Einspruchs kann der Vorstand einmal die getroffenen Beschlüsse ändern und diese erneut dem Ehrenrat vorlegen. Widerspricht der Ehrenrat einem geänderten Beschluss, so darf in dieser Angelegenheit kein Angestelltenverhältnis eingerichtet werden.
(4)  Der Vorstand muss über die Beschlüsse für jeden Anstellungsvertrag und über die Ein­beziehung des Ehrenrates unverzüglich die Mitgliederversammlung unterrichten – spä­testens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(5) Aktive Mitglieder des Vereins, die auch beim Verein angestellt sind, müssen einen detail­lierten schriftlichen Nachweis über die ehrenamtlich erbrachten Arbeitsleistungen führen und dem Ehrenrat vorlegen.
(6)  Ein Mitglied des Vorstandes oder des Ehrenrates, für das ein Anstellungsverhältnis errichtet oder aufgelöst werden soll, darf in dieser Angelegenheit nicht mitstimmen.

 

§ 3e Ehrenamtspauschale

(1)  Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass für geleistete ehrenamtliche Arbeit im ideellen Bereich oder in einem Zweckbetrieb (vgl. § 2) eine Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt wird (Ehrenamtspauschale). Von der Begünstigung ausgenommen sind Aktivitäten im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

(2)  Grundlagen für der Zahlung sind eine schriftliche Vereinbarung, die Angaben über Voraussetzungen und Höhe der Entschädigung enthalten muss, sowie ein detail­lierter schriftlichen Nachweis über die ehrenamtlich erbrachten Arbeitsleistungen. Das Mitglied hat bei Abschluss der Vereinbarung zu erklären, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis in Anspruch genommen wurde. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(3)  Die Regelung zur Beteiligung des Ehrenrats aus § 3d Absatz 3 gelten entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Vergütung, sofern nicht in § 3d geregelt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vorstandsämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden sowie die Höhe der Entschädigung festlegen.

§ 4 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Kassenprüfungsausschuss,
  4. der Ehrenrat
  5. ständige oder zeitweilige Ausschüsse.

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt min­de­stens ein­mal im Jahr zu­sam­men. Eine au­ßer­or­dent­li­che Mitg­lie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn der Vor­stand oder ein Drit­tel der Mit­glie­der dies ver­langt. Zur Mitg­lie­der­ver­samm­lung ist min­de­stens vier Wo­chen vor dem Ter­min schrift­lich un­ter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung ein­zu­la­den.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitg­lie­der­ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig. Die Ein­be­ru­fung er­folgt durch den Vor­stand.

(3) Für die Annahme von Anträgen ist die Mehrheit der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der er­for­der­lich. Sat­zungs­än­de­run­gen be­dür­fen der Zwei­drit­tel­mehr­heit der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der.

(4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(5) Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der an­we­sen­den Mit­glie­der ist eine ge­hei­me Ab­stim­mung durch­zu­füh­ren.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schrift­lich zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen, von denen einer der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter sein muss.

(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Auf­ga­ben:

  1. Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vor­stan­des, des Be­rich­tes über den Jah­res­ab­schluss, des Be­rich­tes der Kas­sen­prü­fer so­wie des Be­rich­tes des Ehren­ra­tes;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Ehren­ra­tes;
  4. Beschluss über den Haushaltsplan;
  5. Bestätigung des Jahresarbeitsplanes;
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das folgende Ge­schäfts­jahr;
  7. Festsetzung der zu leistenden Arbeitsstunden für das fol­gen­de Ge­schäfts­jahr so­wie der statt des­sen zu ent­rich­ten­den fi­nan­ziel­len Bei­trä­ge;
  8. Satzungsänderungen;
  9. Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mit­glie­der;
  10. – ersatzlos gestrichen –
  11. Entscheidung über die Auflösung des Vereins;

 

§ 6 Der Vorstand

(1)
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer,
    • dem Leiter Marketing,
    • dem Leiter Angebotsplanung und
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Im gewählten Vorstand soll mindestens eine Person über mehr­jäh­ri­ge Er­fah­run­gen in Tech­nik und Be­trieb von Ei­sen­bah­nen ver­fü­gen.

(2) Wählbar sind alle voll­jäh­ri­gen Mit­glie­der des Ver­eins, die dem Ver­ein seit min­de­stens ei­nem Jahr an­ge­hö­ren. Aus­nah­men, die die min­de­ste Dau­er der Zu­ge­hö­rig­keit be­tref­fen, kann die Mitg­lie­der­ver­samm­lung be­schlie­ßen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jah­re ge­wählt.

(4) Dem Vorstand obliegen die Führung der Ver­eins­ge­schäf­te und die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens. Er ist an die Be­schlüs­se der Mitg­lie­der­ver­samm­lung ge­bun­den. Die Ge­schäfts­füh­rung des Ver­eins ist ehren­amt­li­che Ar­beit.

(5) Für die Beschlüsse des Vorstands gilt § 5 Abs. 2 - 6 ent­spre­chend.

(6) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen ei­ner der Vor­sit­zen­de, der Schatz­mei­ster oder ei­ner der Stell­ver­tre­ter sein muss, ver­tre­ten den Ver­ein ge­mein­sam.

(7) Der Vorstand tagt mindestens dreimal im Jahr und au­ßer­dem, wenn min­de­stens zwei sei­ner Mit­glie­der es ver­lan­gen.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Grund­sät­ze der Ar­beit in­ner­halb des Vor­stan­des auf­zu­stel­len sind. Da­bei sind ins­be­son­de­re Re­geln zu tref­fen über:

  • die Häufigkeit der Vorstandssitzungen,
  • die Beschlussfassung und die Be­schluß­fä­hig­keit,
  • die Aufgabenverteilung,
  • die Vermögensverwaltung und die In­for­ma­tio­nen an die Kas­sen­prü­fer.

Innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl be­schließt der Vor­stand sei­ne Ge­schäfts­ord­nung. Die Ge­schäfts­ord­nung ist an­ge­nom­men, wenn min­de­stens 3 Vor­stands­mit­glie­der zu­stim­men und es kei­ne Ge­gen­stim­men gibt. Da­bei kann zur Ver­mitt­lung der Ehren­rat ein­be­zo­gen wer­den. Wenn kei­ne Ei­ni­gung zu­stan­de kommt, ist eine au­ßer­or­dent­li­che Mitg­lie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die über die Neu­wahl des Vor­stan­des be­schließt. Die Ge­schäfts­ord­nung des Vor­stan­des ist je­dem Mit­glied zur Ein­sicht­nah­me zu­gäng­lich zu ma­chen.

 

§ 7 Der Kassenprüfungsausschuss

(1) Der Kassenprüfungsausschuß besteht aus drei Mit­glie­dern des Ver­eins, die nicht dem Vor­stand an­ge­hö­ren. Mi­n­de­stens zwei von ih­nen ha­ben we­nig­stens ein­mal jähr­lich eine Kas­sen­prü­fung vor­zu­neh­men. Das Er­geb­nis ist schrift­lich dem Vor­stand mit­zu­tei­len.

(2) Neben der Aufgabe der Kassenprüfung haben hat der Kassenprüfungsausschuss auch das Einsicht- und Kontrollrecht hinsichtlich der zahlungsbegründenden Unterlagen für alle Entgelte an Mitglieder, z.B. die Ehrenamtspauschale (vgl. § 3e).

(3) Der Jahreshauptversammlung ist der Kas­sen­prü­fungs­be­richt vor­zu­le­gen, der den Jah­res­ab­schluss um­fasst.

 

§ 7a Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat ist Berufungsorgan des Ver­eins. Er entscheidet mit bei besonderen Anträgen des Vorstandes zur Ernennung von Ehrenmitgliedern. Der Ehrenrat prüft die Beschlüsse des Vorstands über die Einrichtung und die Konditionen von Anstellungs­verhältnissen im Hinblick auf die Notwendigkeit und auf die wirtschaftliche Situation des Vereins.
  2. Der Ehrenrat ist souverän und un­ab­hän­gig.
  3. Der Ehrenrat hat die alleinige Ent­schei­dungs­be­fug­nis in Be­ru­fungs­ver­fah­ren be­treff den Aus­schluss von Mit­glie­dern. Da­bei gilt § 3, Ab­satz 5, Satz 3 und 4 ent­spre­chend.
  4. Der Ehrenrat tritt bei Bedarf, jedoch min­de­stens ein­mal jähr­lich vor der or­dent­li­chen Mitg­lie­der­ver­samm­lung zu­sam­men und muss da­bei voll­zäh­lig sein.
  5. Über jede Sitzung ist ein Er­geb­nis­pro­to­koll zu füh­ren. Der Ehren­rat legt der Mitg­lie­der­ver­samm­lung Re­chen­schaft ab.
  6. Für die Amtszeit des Ehrenrates gilt Pa­ra­graph 6, Ab­satz 3. Der Ehren­rat soll nicht im Tur­nus des Vor­stan­des ge­wählt wer­den, son­dern um je ein Jahr ver­setzt.

 

§ 8 Ständige und zeitweilige Aus­schüs­se

Für spezielle Aufgaben kann die Mitg­lie­der­ver­samm­lung stän­di­ge oder zeit­wei­li­ge Aus­schüs­se ein­set­zen.

 

§ 9 Haushalt

(1) Der Verein finanziert sich aus den Mit­glieds­bei­trä­gen der Mit­glie­der und för­dern­den Mit­glie­der; so­wie aus son­sti­gen Zu­wen­dun­gen.

(2) Die finanziellen Mittel dürfen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwecke ver­wen­det wer­den. Das sind:

  1. Alle für die Erhaltung, Rekonstruktion und den Be­trieb der hi­sto­ri­schen S-Bahn-Fahr­zeu­ge not­wen­di­gen Mit­tel, ein­schließ­lich sol­cher für ihre ge­schütz­te Un­ter­brin­gung,
  2. Ausgaben für Vorbereitung, Bewerbung und Durch­füh­rung von öf­fent­lich­keits­wirk­sa­men Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten im Sin­ne von § 2 Abs. 1
  3. Kosten zur Vorbereitung und Durch­füh­rung der Mitg­lie­der­ver­samm­lun­gen, Vor­stands­sit­zun­gen und an­de­ren ver­eins­in­tern be­kannt ge­mach­ten Ver­an­stal­tun­gen.
  4. Aufwendungen für den Un­fall­ver­si­che­rungs­schutz der Mit­glie­der bei Ar­bei­ten für den Ver­ein.

Die aufzuwendenden finanziellen Mittel dür­fen ohne Zu­stim­mung der Mitg­lie­der­ver­samm­lung nicht mehr als zwei Drit­tel des Ver­eins­ver­mö­gens oder 100.000 € über­schrei­ten.

(3) Mitglieder erhalten keine Ent­schä­di­gun­gen für in­di­vi­du­el­le Auf­wen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Dies be­trifft ins­be­son­de­re den per­sön­lichen Auf­wand für Klei­dung, Ver­pfle­gung, Hin- und Rück­fahr­ten u.a. Mit­glie­der, die für in Abs. 2 be­nann­te Zwecke be­auf­tragt sind, er­hal­ten da­bei ver­aus­lag­te Auf­wen­dun­gen ge­gen Vor­la­ge ent­spre­chen­der Be­le­ge er­stat­tet. Die Regelung des § 3e bleiben hiervon unberührt.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen be­gün­stigt wer­den.

(5) Die Unterhaltung wirtschaftlichen Ge­schäfts­be­trie­bes ist in­so­weit zu­läs­sig, wie die da­raus er­ziel­ten Ein­nah­men für Zwecke nach § 2 ver­wen­det wer­den.

(6) Der Umgang Bargeld ist auf den not­wen­di­gen Um­fang zu be­gren­zen und in ei­ner Kas­sen­ord­nung zu re­geln. Die­se Kas­sen­ord­nung ist durch je­den Ver­ant­wort­li­chen für eine Bar­geld­kas­se nach­weis­lich an­zu­er­ken­nen und al­len Mit­glie­dern be­kannt zu ma­chen.

(7) Der Vorstand kann Fördergelder für spezifische Projekte größeren Umfangs einwerben. Bei deren Verwendung sind der Ehrenrat, der Kassenprüfungsausschuss sowie die steuerberatende Stelle einzubeziehen. Für diese Projekte entfallen die Ausgabengrenzen aus § 9 Abs. (2). Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand über Einnahmen und Ausgaben informieren.

§ 10 Die Wahl

(1) Die Mitglieder

  • des Vorstandes,
  • des Kassenprüfungsausschusses,
  • des Ehrenrates

werden in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jah­ren auf der Mitg­lie­der­ver­samm­lung ge­wählt. Für die Durch­füh­rung der Wahl wird vom Vor­stand ein aus min­de­stens zwei Mit­glie­dern des Ver­eins be­ste­hen­der Wahl­aus­schuss be­ru­fen. Der Wahl­aus­schuss ge­währ­lei­stet die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Wahl.

(2)
  1. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden in di­rek­ter Wahl von den Mit­glie­dern des Ver­eins ge­wählt.
  2. Stellt sich für die unter a) genannte Funk­tion nur ein Kan­di­dat zur Wahl, so ist er ge­wählt, wenn er die Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men er­hält. Er­hält er nicht die Mehr­heit, so ist die Wahl für die be­tref­fen­de Funk­tion auf ei­ner au­ßer­or­dent­li­chen Mitg­lie­der­ver­samm­lung in­ner­halb von acht Wo­chen zu wie­der­ho­len. Bis zur Neu­wahl nimmt der bis­he­ri­ge Man­dats­trä­ger die Auf­ga­ben wei­ter­hin wahr.
  3. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist der­je­ni­ge ge­wählt, der die Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men auf sich ver­eint. Er­reicht kein Kan­di­dat die Mehr­heit, so ist in ei­nem zwei­ten Wahl­gang eine Stich­wahl zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten mit den mei­sten Stim­men er­for­der­lich. Ha­ben meh­re­re Kan­di­da­ten glei­che Stimm­zah­len, so neh­men die­se an der Stich­wahl teil. Ge­wählt ist, wer bei der Stich­wahl die Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men er­hält. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das Los.

(3) Für die Wahl der Mit­glie­der des Kas­sen­prü­fungs­aus­chus­ses gilt fol­gen­des: Ge­wählt sind die­je­ni­gen Kan­di­da­ten, die die mei­sten Stim­men auf sich ver­ei­ni­gen. Bei Stim­men­gleich­heit fin­det eine ein­ma­li­ge Stich­wahl statt. Ge­wählt ist, wer bei der Stich­wahl die Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men er­hält. Bei noch­ma­li­ger Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das Los. Je­des Mit­glied des Ver­eins hat da­bei so vie­le Stim­men, wie Kan­di­da­ten zu wäh­len sind.

(4) Die Kassenprüfer wählen aus ihrer Mit­te den Aus­schussvor­sit­zen­den.

(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied wäh­rend der Wahl­pe­ri­ode aus sei­ner Funk­tion aus, so ist auf der näch­sten Mitg­lie­der­ver­samm­lung ge­mäß dem obi­gen Wahl­ver­fah­ren ein Nach­fol­ger zu wäh­len.

(6)
  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mit­glie­dern, wel­che min­de­stens vier Jah­re Mit­glied im Ver­ein sind und kein wei­te­res Man­dat be­klei­den. Der Ehren­rat wird von der Mitg­lie­der­ver­samm­lung ge­wählt.
  2. Vorsitzender des Ehrenrates ist immer das Mit­glied mit der höch­sten Stim­men­zahl; bei Stim­men­gleich­heit wird die Amts­zeit auf­ge­teilt, wenn nicht ein Kan­di­dat ver­zich­tet.
  3. Ersatzbeisitzer ist das Mitglied mit der viert­höch­sten Stim­men­zahl. Es tritt nur ein, wenn der Ehren­rat nicht voll­zäh­lig ist oder wenn ein Bei­sit­zer aus dem Ehren­rat aus­schei­det (Nach­rücker).
  4. Sind Mitglieder des Ehrenrates ver­hin­dert, über­nimmt au­to­ma­tisch das Mit­glied mit der nächst­hö­he­ren Stim­men­zahl die Funk­tion.

§ 11 Haftung

(1) Haftung gegenüber dem Verein: Die Haftung der Mitglieder des Vorstands, sonstiger Organmitglieder sowie der für den Verein handelnden Bevollmächtigten oder Beauftragten gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt für alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Organstellung oder des jeweiligen Auftrags für den Verein ausgeübt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Haftung der dort genannten Personen gegenüber den Mitgliedern des Vereins, soweit diese Schäden in Ausführung der ihnen übertragenen Vereinsaufgaben verursachen.
(3) Werden die in Absatz 1 genannten Personen von Dritten unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch genommen, haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit (Freistellung), sofern sie den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben. Der Verein ist in diesen Fällen verpflichtet, die Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. (Freistellungsanspruch)

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zwecke ein­be­ru­fe­nen Mitg­lie­der­ver­samm­lung auf­ge­löst wer­den. Für die Auf­lö­sung ist eine Zwei­drit­tel­mehr­heit al­ler stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der er­for­der­lich.

(2) Die vermögensrechtlichen An­ge­le­gen­hei­ten hat der Vor­stand auf Be­schluss der Mitg­lie­der­ver­samm­lung zu re­geln. Das nach Er­fül­lung al­ler Ver­bind­lich­kei­ten ver­blei­ben­de Ver­mö­gen fällt im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­gün­stig­ter Zwecke an eine ju­ri­sti­sche Per­son des öf­fent­li­chen Rechts oder eine von der Mitg­lie­der­ver­samm­lung mit Mehr­heit be­stimm­te an­de­re steu­er­be­gün­stig­te Kör­per­schaft zwecks För­de­rung der ver­kehrs­ge­schicht­li­chen Ar­beit im Raum Ber­lin. Be­schlüs­se über die künf­ti­ge Ver­wen­dung des Ver­mö­gens be­dür­fen der Ein­wil­li­gung des Fi­nanz­am­tes.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Die vorstehende Satzung wurde auf der Grün­dungs­ver­samm­lung am 23. Ok­to­ber 1991 be­schlos­sen.

(2) Der Verein nimmt am 23. Oktober 1991 sei­ne Ar­beit auf.

(3) Die auf der Gründungsversammlung ge­wähl­ten Or­ga­ne blei­ben bis zur Neu­wahl im er­sten Quar­tal 1993 im Amt.

(4) Berlin, 23. Oktober 1991, in den ge­än­der­ten Fas­sun­gen vom 25. Ja­nu­ar 1992, 26. Sep­tem­ber 1992, 30. Ja­nu­ar 1993, 4. Sep­tem­ber 1993, 15. De­zem­ber 1995, 27. Fe­bruar 1998, 9. Juni 2001, 16. Fe­bruar 2002, 8. März 2003, 15. März 2008, 9. Mai 2009, 29. Ok­to­ber 2011, 22. No­vem­ber 2014, 11. März 2017, 21. April 2018, 22. April 2023, 6. April 2024 und 18. April 2026.

 

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